Die von einer Familienstiftung zu entrichtende Ersatzerbschaftsteuer mindert ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht. Das Abzugsverbot des § 10 Abs. 8 des Erbschaftsteuergesetzes gilt auch für die Ersatzerbschaftsteuer, da diese die Erbschaftsteuer auf einen typisierten Vermögensübergang ersetzt und insoweit denselben steuerlichen Wertungen unterliegt. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 2305/24).
Eine Familienstiftung wurde zum maßgeblichen Stichtag der Ersatzerbschaftsteuer unterworfen. Gegen den entsprechenden Steuerbescheid wandte sie sich mit der Begründung, die nicht erlassene Ersatzerbschaftsteuer müsse als Nachlassverbindlichkeit bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Das Abzugsverbot des § 10 Abs. 8 ErbStG erfasse nach ihrer Auffassung nur die „normale“ Erbschaftsteuer, nicht jedoch die Ersatzerbschaftsteuer. Erst eine spätere Gesetzesänderung habe das Abzugsverbot ausdrücklich auf die Ersatzerbschaftsteuer erstreckt. Daraus folge, dass für den Streitzeitraum ein Abzug zulässig sei.
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Es ließ offen, ob die Ersatzerbschaftsteuer dem Grunde nach bereits bei der Ermittlung des Stiftungsvermögens oder als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden könnte. Selbst wenn eine grundsätzliche Abzugsfähigkeit bestünde, scheitere diese jedenfalls am Abzugsverbot des § 10 Abs. 8 ErbStG. Nach Auffassung des Gerichts ist die Ersatzerbschaftsteuer eine „eigene“ Erbschaftsteuer der Stiftung. Zwar fehle es bei der Ersatzerbschaftsteuer an einem tatsächlichen Vermögensübergang und damit an einem Erwerber. Der Gesetzgeber behandele Familienstiftungen jedoch bewusst so, als würde alle 30 Jahre ein Erbfall eintreten. Dieses Ziel der Gleichbehandlung mit Erwerben von Todes wegen gebiete es, nicht nur die begünstigenden Regelungen, sondern auch das Abzugsverbot des § 10 Abs. 8 ErbStG entsprechend anzuwenden. Die spätere ausdrückliche Ergänzung des Gesetzes wertete das Gericht lediglich als Klarstellung und nicht als inhaltliche Neuregelung. Die Stiftung könne sich daher nicht auf eine Gleichstellung mit Erben berufen, soweit diese für sie günstig sei, zugleich aber die nachteiligen Folgen dieser Gleichstellung ablehnen. Die Ersatzerbschaftsteuer sei deshalb nicht als Nachlassverbindlichkeit oder sonstige abzugsfähige Verbindlichkeit von ihrer eigenen Bemessungsgrundlage abzuziehen.
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Steuerberaterin Adda Gardemann
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52379 Langerwehe
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