Aufwendungen für Fahrten zur Pflege und Unterstützung eines nahen Angehörigen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig entstehen. Die seit 2021 geltende Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags ändert nichts an den Voraussetzungen des § 33 EStG; durch die persönliche Pflege veranlasste Aufwendungen werden grundsätzlich durch den Pflege-Pauschbetrag abgegolten.
mehrEin Eilantrag eines Anwohners gegen den Betrieb benachbarter Holzfeuerungsanlagen wird abgelehnt, wenn weder eine unzumutbare Immissionsbelastung noch eine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wurde.
mehrFür eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil – unabhängig davon, ob es sich um eine typische oder atypische Unterbeteiligung handelt – sind die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert und einheitlich festzustellen.
mehrAuch bei einer Mitbetreuung des Kindes von bis zu etwa 45 % erfüllt der hauptsächlich betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil bleibt barunterhaltspflichtig. Der erhöhte Betreuungsanteil ist regelmäßig durch eine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen.
mehrArbeitsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit vollständig ausüben kann und lediglich einzelne Einsatzmöglichkeiten – etwa Bereitschafts- oder Rufdienste – aus gesundheitlichen Gründen entfallen. Verletztengeld kann jedoch auch ohne Arbeitsunfähigkeit beansprucht werden, wenn der Versicherte infolge einer stationären Heilbehandlungsmaßnahme an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit gehindert ist.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
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Steuerberaterin Adda Gardemann
Bergstraße 30
52379 Langerwehe
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